Neben der vertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer darf nicht vergessen werden, dass Ärzte von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich weiterhin – auch während des Praxisverkaufs. Das bedeutet zum Beispiel, dass Patientendaten ohne Einwilligung der Patienten nicht einfach offenlegt oder an den Käufer übergeben werden dürfen. Sensible Informationen aus der Patientenkartei müssen anonymisiert werden, sofern sie für die Entscheidungsfindung relevant sind (z.B. Anzahl der behandelten Patienten, Leistungsspektrum, Altersstruktur der Patienten – all dies möglichst ohne Namen). Erst nach der offiziellen Praxisübernahme und mit Zustimmung der Patienten dürfen komplette Patientenakten übergeben oder eingesehen werden. Auch die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind zu berücksichtigen, wenn personenbezogene Daten im Spiel sind.
In der Praxis haben sich Verfahren etabliert, um die Übergabe von Patientenunterlagen datenschutzkonform zu gestalten (Stichwort „zweischränkiges Modell“, bei dem alte Patientenakten vom Verkäufer zwar dem Käufer übergeben, aber zunächst separat verwahrt werden, bis eine Einwilligung der Patienten vorliegt). Für den Praxiskaufvertrag selbst ist es unerlässlich, eine Regelung aufzunehmen, wie mit der Patientenkartei verfahren wird, um rechtliche Anforderungen an Schweigepflicht und Datenschutz zu erfüllen. Hierbei kann ein erfahrener Berater oder Anwalt helfen, rechtssichere Lösungen zu finden.